Allgemeine Geschäftsbedingungen BÜMATEC

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.

Geltung

  • Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage nachfolgend abgedruckter „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbe-dingungen) – auch zukünftige Liefe­rungen und Leistungen des Auftragnehmers /Lieferers.
  • Eigene Bedingungen des Auftraggebers /Bestellers werden von uns nicht anerkannt. Anerken-nung erfolgt auch nicht dadurch, dass wir den Geschäftsbedingun­gen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprechen.
  • Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmun­gen enthalten gilt un­ser Bestätigungsschreiben.
  • Ist Gegenstand unserer Lieferung eine Maschine, so ist vereinbart, dass Ver­tragsbestand­teil auch die Lieferbedingungen des Herstellerwerkes sind.

Vertragsabschluss

  • Unsere Angebote sind unverbindlich, es sei denn, wir bestätigen ausdrücklich die Verbindlichkeit des Angebotes. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßge-bend. Mündliche oder fernmündlich getroffene Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Er-gänzungen sind schriftlich nieder zu legen. Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren sind zulässig, so weit nicht hierdurch eine erhebliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall  von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke. Qualitäts-, Abmessungs- und Farbnuancen begründen keine Gewährleis­tungsansprüche des Auftraggebers.
  • Druck-, Schreib-, Rechenfehler, Missverständnisse bei telefonischer Über­mittlung, aufkommende Fehler in Zeichnungen, Kalkulationen, Maß- und Flä­chenberechnungen, können Schadensersatz- ansprüche oder Leistungs­pflichten gegen uns nicht begründen. Missverständnisse der genannten   Art hat der Auftraggeber uns unverzüglich anzuzeigen.
  • Erstellen wir einen verlangten Kostenvoranschlag, und kommt es nicht zur Auftragsertei­lung, ist der Auftraggeber verpflichtet, ein angemessenes Entgelt für die Erstellung des Kostenvoran-schlages an uns zu entrichten.

Preise

  • Die Preise verstehen sich ab Lager oder Werk, bei Inlandsgeschäften zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer auf Versand und Lieferung an den schriftlich vereinbarten Lieferungs-ort, es sei denn, es ist ausdrück­lich et­was anderes abgesprochen. Die Kosten für Versicherung, Verpackung, Versand, Mindermengen und Zollgebühren etc. werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dabei können wir nach unserer Wahl entweder eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen. Teillieferungen werden geson-dert in Rechnung gestellt. Es gelten jeweils die obigen Bedingungen.
  • Bis zum Zeitpunkt der Lieferung behalten wir uns vor, etwaige Lohn- und Materialpreiserhöh-ung bei Rechnungsstellung zu berücksichtigen, d. h. un­sere Preise anzupassen. Abweichen-des gilt, wenn wir schriftlich verbindlich Festpreise vereinbart ha­ben. Wir sind berechtigt, bei einem Auftragswert unter € 50,00 eine Bearbeitungs­gebühr zu berechnen.

Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang

  • Mit der Bereitstellung der Ware am Lager oder im Herstellerwerk geht die Gefahr auf den Auf-traggeber /Besteller über; dies gilt auch bei Teillieferungen und wenn sich der Versand in Folge von nicht von uns zu vertretenden Umständen verzögert.
  • Lieferfristen sind unverbindlich und stets ohne Gewähr. Schadens- oder Ersatzansprüche wegen Verzug können keine geltend gemacht werden.
  • Treten Ereignisse ein, die zu einer wesentlichen Erschwerung der Lieferung und Leistung führen, sind wir – selbst wenn der Vertrag teilweise erfüllt sein sollte – berechtigt, vom Ver­trag zurückzutreten.
  • Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt. Jede Lieferung kann geson­dert in Re­chnung ge­stellt werden. Bei angebotener Lieferung ab Lager sind wir zum Zwischenverkauf berech­tigt.

Versand, Geräte-Aufstellung, Annahmeverzug

  • Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Wir sind nicht verpflichtet, den Transport zu den billigsten Möglichkeiten zu bewerkstelligen. Für den Abschluss einer evtl. gewünschten Transportversicherung gilt das­selbe. Sendungen, die auf dem Transport verloren gegangen sind, müssen vom Empfänger bei den betreffenden Stellen reklamiert werden. Von seiner Zah­lungspflicht ist er jedoch nicht entbunden.
  • Für an den Lieferort entsandte Kundendiensttechniker berechnen wir die Stundensätze und Kilometerpauschalen gemäß unseren jeweils gültigen Servicebedingungen, es sei den, es wurde schriftlich was anderes vereinbart.
  • In jedem Fall sind bei der Aufstellung der gelieferten Geräte die dazugehörenden Bedienungs-anleitungen zu beachten.
  • Wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist die Annahme verweigert oder vorher endgültig und ernsthaft erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Als Schadensersatz können wir pauschal 20 % des vereinbarten Kaufpreises geltend machen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns ebenso vorbehalten. Rücksendungen werden nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung ange­nommen. Bei ein­wandfreiem Zustand und frachtfreier Rücksendung erfolgt Gutschrift abzüglich 20% Unkosten-anteil, ausgehend vom vereinbarten Kaufpreis.

Zahlung

  • Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen ist der Ort des Lieferers.
  • Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar, das gleiche gilt für alle Rechungsbeträge bis zu € 50,–.
  • Sonst sind Rechungen spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Ab­zug zur Zah­lung fällig, sofern abweichend keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde.
  • An uns bisher unbekannte Besteller behalten wir uns Lieferung per Nach­nahme vor.
  • Im Falle verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis, vom Fälligkeits­tage an, Zinsen in Höhe von 12% in Rechnung zu stellen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehal­ten. Schecks u. Wechsel nehmen wir nur nach Vereinbarung u. nur erfül-lungshalber an. Wir übernehmen keine Verpflichtung zu rechtzeitigen Vorlage bzw. zur Pro­testier-rung des jeweiligen Papiers. Diskontspesen hat der Auftraggeber zu tragen u. sofort zu bezahlen.
  • Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden Um­stände be-kannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so werden alle unsere Forder-rungen sofort fällig, auch soweit wir dafür Wechsel oder Schecks he­reingenommen haben. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine verfallen alle Sondervergünstigun­gen. Wir sind zu weiteren Lieferungen und Leistungen nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Voraus­zah­lungen erbringt.
  • Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu; ist er Nicht-Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhält­nis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als beste­hend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderung geleistet werden, un­ser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehal­tene Eigentum zur Sicherung un­serer Sal­doforderung.
  2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsver­kehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen verwenden bzw. gebrauchen, solange er nicht in Verzug ist. Desweiteren ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern oder diese zu Sicherungszwecke zu verwenden oder einer Verpfändung unterwerfen zu lassen. Der Besteller ist verpflichtet, alle noch in unserem Eigentum befindlichen Maschinen und sonstigen Gegenstände inordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und sie an weithin sichtbarer Stelle deutlich als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Besteller ist  verpflichtet, die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden versichert zu halten und uns die entsprechende Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
  1. Sollte der Besteller gegen Abs. 2 verstoßen und die Vorbehaltsware unberechtigt weiterveräußern, so hat er jegliche rechtlichen Konsquenzen aus dem Vertragsbruch nebst aller anfallenden Kosten und zusätzlichen Schadensersatzforderungen zu tragen. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbe­haltsware nebst al­len Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe un­seres Miteigentumsanteils an dem veräußerten Bestand. Der Besteller hat diese Güter für uns unentgelt­lich zu verwahren. Die durch die Vermischung entstan-denen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne unserer Bedingungen. Der Auftraggeber ist zur Ein-ziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf (vergl. Abs. 4), berechtigt. Zur Abtre-tung der Forderungen an Dritte – einschließlich des Forderungsver­kaufs an Facto­ring-Banken – ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, er erlangt endgültig den vollen Gegenwert der Forderung.
  2. Werden unsere Forderungen fällig oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihn sonst oblie­genden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt:
  3. a) die Ermächtigung zur Veräußerung und zum Einzug der uns abgetretenen Forderun­gen zu widerrufen
  4. b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftrag­geber ge­gen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten.
  5. c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünf-te zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Jede von vorstehenden Re-gelungen abweichende Verfügung über diese Gegenstände ohne unsere Zustimmung ist dem Besteller untersagt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Falls die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren von Dritten gepfändet oder sonst in Anspruch genommen werden, ist der Bestel-ler verpflichtet, uns hiervon sofort auf schnellstem Wege, wenn möglich telefonisch, fernschriftlich oder per Telekopie, zu verständigen. Der Besteller ist verpflichetet, uns ein etwaiges Pfändungs-protokoll sowie eine Aufstellung über die Identität der gepfändeten Gegenstände zu übersenden.
  7. Übersteigt der Wert, der für uns bestehenden Sicherheiten unserer Forde­rungen nicht nur vo­rübergehend um insgesamt 10%, geben wir auf Verlan­gen Sicherheiten in entsprechen­der Höhe nach unserer Wahl frei. Der Freigabeanspruch entsteht, wenn der Schätzwert des Sicherungsgutes 150 % der gesicherten Forderungen ausmacht.
  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, in die Vorbehaltsware oder in die abgetrete­nen Forderung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer un­verzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  9. Bei Exportgeschäften in Ländern, in denen der vorstehend genannte Eigentumsvorbehalt nicht rechtswirksam ist, behalten wir uns vor, das Eigentumsrecht nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des Empfangslandes zu sichern. Der Besteller ist verpflichtet, hierbei, soweit erforder-lich, mitzuwirken.
  10. Wird die Ware im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts zurückgenommen, ha-ben wir Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassungen und Wertminderung. Nach unserer Wahl können wir die uns zustehenden Ausgleichsansprüche konkret oder pauschal mit 20 % des Bestellpreises berechnen. .

Gewährleistung, Haftung

  1. Der Besteller hat die empfangenen Waren unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit sowie Mängel, Beschaffenheit – dies gilt auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – zu unter-suchen und unverzüglich nach Empfang der Ware, oder nach Beendigung der Leistung, schriftlich zu rügen. Mengenfehler und offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eintref-fen der Ware, versteckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung, durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung. Es genügt fern-mündliche Mängelrüge mit unverzüglich nachfolgender schrift­licher Bestäti­gung. Die Be- und Ver-arbeitung durch den Auftraggeber ist bei Mängelanzeigen unverzüglich ein­zustellen. Die gerügte Ware ist unverändert zu unserer Be­sichtigung und Überprüfung be­reitzuhalten. Verstößt der Auf-traggeber gegen die vorstehenden Verpflichtungen, entfallen alle Mängel­ansprüche. Unsere Haf-tung ist insbesondere auch dann ausge­schlossen, wenn der Mangel verspätet oder nach Verarbei-tung, Vermischung oder Verbindung gerügt wird. Die Haftung entfällt auch dann, wenn der Auftrag-geber die von uns gelieferte und von ihm gerügte Ware verändert oder falsch angewendet hat. Wir haften nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Vertragspartner mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.
  2. Bei berechtigter und unverzüglicher Rüge – längstens innerhalb 5 Arbeitstagen nach Lieferung bzw. Beendigung unserer Leistung – sind wir berechtigt nach unserer Wahl, den Mangel zu beseitigen oder die mangelhafte Ware zurückzu­nehmen und einwandfreie Ware zu liefern. Es wird – außer im Falle unseres Verschuldens – keine Gewähr übernommen für ungeeignete, unsachgemäße oder bestimmungswidrige Verwendung der gelieferten Ware, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, unge-eigneter Untergrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Dies gilt auch, soweit bei der Inbetriebnahme entgegen der Betriebsanleitung gehandelt wurde. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschos- sen. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gele-genheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Produkthaftungsansprüche die auf Mängel und Schäden hinsichtlich fehlerhafter Verarbeitung oder durch Verwendung nicht geeigneter Materialien etc. auf den Hersteller zurückzuführen sind, müssen direkt beim Hersteller schriftlich eingereicht und geltend gemacht werden. Als Händler übernehmen wir keine Gewährleistungs- u. Schadensersatz- ansprüche aus vorgenannten Produkthaftungsmängeln oder -schäden welche den Hersteller direkt betreffen.
  3. Solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat, sind wir berech­tigt, Gewährleistungsarbeiten einzustellen bzw. nicht zu be­ginnen.
  4. Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen (dies gilt auch für Män­gelfolgeschä­den), es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Gleiches gilt, wenn sich unsere Haftung aus § 823 BGB ergeben könnte. In jedem Fall ist unsere Haftung auf das Erfüllungsinteresse beschränkt.
  5. Ab Gefahrübergang verjähren Mängelansprüche innerhalb von einem Jahr; unterliegt der Liefer-gegenstand bei dem Auftraggeber außerordentlicher Be­anspruchung – z. B. Mehr­schichtbetrieb – beträgt die Gewährleistung ledig­lich 6 Monate. Ersatzansprüche aus ande­rem Rechtsgrund als Gewährleis­tung verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang, wenn nicht die ge­setzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels bei Gebrauchtgeräten, können nicht geltend gemacht werden bzw. sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche ausgeschlossen. Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Ort des Lieferers. Gerichtsstand – auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckforderung – ist der Sitz des Lieferers. Diese Vereinbarung gilt nur, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber auch in seinem allgemeinen Gerichts­stand in An­spruch zu nehmen.

Allgemeines

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz, oder teilweise unwirksam sein, so wird dieGültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angesessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrecht erhalten bleiben. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesre­publik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht(CISG) ist ausgeschlossen. Die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist maßgebend.

BÜMATEC, Inh. René Appenrodt, Haiterbacher Steige 88, 72160 Horb am Neckar